Urheberrecht und Nutzungsrecht in Zusammenhang mit ebook-Reseller-Lizenzen

Es werden immer wieder Fragen an unseren Verlag gestellt, die sich auf die Reseller-Lizenzen beziehen. Viele Leute können erst einmal gar nichts mit diesen Begriffen anfangen oder sind auch schlicht falsch informiert.

Deshalb möchte ich hier einmal das Thema ganz allgemein und (hoffentlich) für jedermann verständlich aus der Sicht eines seriösen Verlegers und Autors darstellen.

Ich möchte aber auch ganz deutlich darauf hinweisen, das sich dieser Artikel mehr oder weniger nur auf das Themengebiet „ebooks“ beschränkt.  Das gesamte Gebiet des Urheberrechts ist sehr viel größer und komplexer, wenn man z.B. auch noch die Begriffe Musik-Download oder Urheberrecht für Webseiteninhalte einbeziehen würde.

Auch ändert sich die Gesetzgebung gerade in diesem Bereich sehr schnell und schon ein einziges neues Urteil kann eine ganz andere Gesetzeslage schaffen, so dass ich keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darlegungen übernehmen kann.

Es erübrigt sich wohl, aber ich erwähne es trotzdem: Diese Zeilen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers (also meiner Wenigkeit) nicht kopiert oder anderweitig vervielfältigt werden.

Marko Christiansen
CDM-Verlag


Inhaltsverzeichnis:

Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Urheberrecht
·    Was ist das Urheberrecht?
·    Wer ist ein Urheber?
·    Welche Rechte hat der Urheber?
·    Wie lange gilt das Urheberrecht?
·    Was kann passieren wenn man das Urheberrecht verletzt?
Verwertungsrecht
Nutzungs- und Lizenzverträge
·    Einräumung von Nutzungsrechten
·    Was sind eigentlich Reseller-Lizenzen?
·    Welche verschiedenen Arten von Reseller-Lizenzen gibt es?
·    Mögliche Einschränkungen und Auflagen
·    Wer darf Reseller-Lizenzen ausstellen?
Achtung! Vorsicht bei Billig-Lizenzen!
Was ist das Besondere bei den Lizenzen des CDM-Verlages?


Beginnen möchte ich mit einigen grundsätzlichen Erläuterungen zu den Begriffen Urheberrecht und Nutzungsrecht, da hier schon die Verwirrung beginnt.
Was nämlich viele nicht wissen, ein Urheberrecht kann man nicht übertragen sondern nur ein sich daraus ableitendes Verwertungsrecht!


Urheberrecht

Was ist das Urheberrecht?

In Deutschland ist das Urheberrecht im „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)“ geregelt.

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für Ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. (§1UrhG)

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. (§11 UrhG)

Ein urheberrechtlicher Schutz für ein Werk entsteht, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist.

Ein Urheberrecht muss nicht angemeldet werden. Es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes.

Ein geschütztes Werk entsteht durch den Vorgang, in dem der Urheber des Werkes eine Idee umsetzt und ihr eine wahrnehmbare Form gibt.

Werke im Sinne des Urheberechts sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ (§2 UrhG)

Wer ist ein Urheber?

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (§7 UrhG)

Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne das sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (§8 UrhG)

Welche Rechte hat ein Urheber?

Jeder Urheber, z.B. ein Komponist, Maler, Dichter oder auch Autor hat ein Recht auf den Schutz seiner Werke.

Auch wenn der Urheber Texte, Fotos oder Musikstücke selbst im Internet veröffentlicht bleiben sie sein Eigentum und sind durch das Urhebergesetz (UrhG) geschützt

Allerdings zählt nicht jeder kleine Werbetext gleich als schützenswert. Dazu muss das Werk eine gewisse geistige Schöpfungshöhe erreichen. Wo die liegt, kann man nicht generell sagen, sondern dies liegt dann im Einzelfalle im Ermessen des Gerichtes.

Aber auch wenn man selbst der Meinung ist, die Texte, Grafiken oder Fotos einer fremden Webseite seien keine ausgesprochenen Kunstwerke, sollte man besser nicht auf die Idee kommen, diese einfach zu kopieren, denn wenn auch das Urheberrecht aufgrund fehlender Schöpfungshöhe nicht angewandt werden kann, greift in vielen Fällen doch das Wettbewerbsrecht und auch dies kann sehr schnell zu einer berechtigten Abmahnung führen.

 Ein Urheber hat folgende Rechte:

-    Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG): Der Urheber selbst kann bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird
-    Recht auf Urheberbezeichnung (§13 UrhG): Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, da er stets das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hat.
-    Verbot von Entstellungen (§14 UrhG): Der Urheber kann Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werkes verbieten, wenn es seine berechtigten Interessen an dem Werk verletzt.
-    Öffentliche Wiedergabe (§15 UrhG): Grundsätzlich kann der Urheber frei entscheiden, wie sein Werk öffentlich wiedergegeben wird.
-    Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG): Die Herstellung von Vervielfältigungen eines Werkes sind an die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers gebunden. Darunter fallen auch die Digitalisierung von Texten, Bildern oder Musik sowie der Upload und Download von Daten oder deren Speicherung auf einer Festplatte. Grundsätzlich erlaubt es das Urhebergesetz aber einzelne Kopien eines Werkes für den privaten Gebrauch herzustellen, wenn diese Vervielfältigung unentgeltlich erfolgt. Allerdings dürfen für die Herstellung der Kopien keine technischen Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) umgangen werden.
-    Verbreitungsrecht (§17 UrhG): Der Urheber kann selbst entscheiden, ob und in welcher Form sein Werk oder Kopien davon in den Verkehr gebracht werden.

Wie lange gilt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Waren an der Erstellung eines Werkes mehrere Miturheber beteiligt, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Im Falle einer anonymen Veröffentlichung eines Werkes oder der Veröffentlichung unter einem Pseudonym erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn es nicht innerhalb dieses Zeitraumes veröffentlicht wurde (§66 UrhG).

Was kann passieren wenn man das Urheberrecht verletzt?

Verletzungen der Rechte eines Urhebers können zivilrechtliche Ansprüche und auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Dazu zählen:

-    Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung: Diese Ansprüche können durch eine Abmahnung durchgesetzt werden. Die Kosten dieser Rechtsverfolgung hat bei Rechtmäßigkeit der Abmahnung der Verletzer zu tragen.
-    Schadensersatz: Unter der Voraussetzung das die Verletzung widerrechtlich und schuldhaft geschehen ist, also die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wurde, kann Schadensersatz verlangt werden. Die Höhe kann sich nach dem jeweils entstandenen Schaden richten oder es kann auch die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer erzielt hat gefordert werden.
-    Weiter können Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke geltend gemacht werden. 
-    Auch hat der Urheber einen Auskunftsanspruch über die Herkunft der vervielfältigten Stücke, damit ihm eine Rechtsverfolgung erleichtert wird. 
-    Strafrechtliche Sanktionen: Das Urhebergesetz sieht für Verstöße Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren vor. Werden die verletzenden Handlungen gewerblich begangen, erhöht sich der Strafrahmen von bis zu 3 Jahren auf bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Dabei ist auch der Versuch einer Urheberrechtsverletzung schon strafbar.                                                                                                           

Anmerkung zum Copyright-Hinweis:

Im Internet ist die Annahme weit verbreitet, das Texte, Fotos oder andere Inhalte nur  rechtlich geschützt sind, wenn Sie einen Copyright-Zusatz haben.

Dies ist falsch!

Nach deutschem Urheberrecht ist ein Werk geschützt, unabhängig von einer Eintragung oder Kennzeichnung des Werkes.

Wenn ein Werk die nötigen Voraussetzungen laut Urheberrecht erfüllt, ist es auch durch dieses geschützt, wenn es nicht mit einem Copyright-Vermerk versehen ist.


Verwertungsrecht

Das Urheberrecht ist nicht auf Dritte übertragbar, sondern bleibt immer beim Ersteller dieses Werkes. Er kann lediglich die Verwertungsrechte auf Dritte übertragen.

Dies kann und sollte auch immer durch entsprechende rechtliche Vereinbarungen, konkret Nutzungs- oder Lizenzverträge, geschehen. Diese Verträge stellen keine Kaufverträge dar, denn Nutzungsrechte an urheberrechtlichen Werken kann man nicht kaufen.

Nutzungs- und Lizenzverträge

Art und Umfang dieser Verträge sind nicht vorgegeben und können, ja nach Interessen der Beteiligten, unterschiedlich ausgestaltet werden.

Folgende Punkte sollten immer geregelt sein:

-    möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Werkes
-    zeitlicher Umfang der Nutzung (begrenzt oder unbegrenzt)
-    räumlicher Umfang der Nutzung
-    Recht auf Bearbeitung
-    Nutzungsrechte (Exklusivrecht, einfaches Nutzungsrecht, Möglichkeit der Einräumung von Rechten an Dritte (Lizenzvergabe))

Diese Lizenz- oder Nutzungsverträge sollten selbstverständlich immer schriftlich festgehalten werden, damit der Lizenznehmer im Streitfall nachweisen kann im Besitz einer entsprechenden Lizenz zu sein.

Einräumung von Nutzungsrechten:

Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber lediglich das Werk zu nutzen, ohne das die Nutzung durch andere ausgeschlossen wird.

Das ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber im Gegensatz zum einfachen Nutzungsrecht dazu, das Werk allein, also exklusiv, zu nutzen. 

Was sind eigentlich Reseller-Lizenzen?

Gerade beim freien Verkauf von ebooks hat es sich mittlerweile eingebürgert, die Nutzungsrechte an den ebooks durch die Erteilung sogenannter Reseller-Lizenzen zu vergeben.

Reseller-Lizenzen sind Nutzungs- oder Lizenzverträge, mit denen die Vergabe von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken geregelt werden kann.

Welche verschiedenen Arten von Reseller-Lizenzen gibt es?

Da jeder Autor oder Verlag eigene Lizenzen verfasst hat, die mal mehr mal weniger umfangreich sind, gibt es Reseller-Lizenzen in vielen verschiedenen Formen und Varianten.

Hier ein Überblick über die verschiedenen Typen von Reseller-Lizenzen:

Einfache Reseller-Lizenzen:

R4E-Lizenz: (Reseller für Endnutzer)

Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer
-    die uneingeschränkte Nutzung des ebooks für eigene Zwecke.
-    den Verkauf des ebooks an Endkunden

      Aber er darf selbst KEINE Reseller-Lizenzen an Dritte vergeben

R4R-Lizenz: (Reseller für Reseller)

Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer
-    die uneingeschränkte Nutzung des ebooks für eigene Zwecke.
-    den Verkauf des ebooks an Endkunden
-    die Vergabe von R4E-Lizenzen an Dritte

Master-Reseller-Lizenz:

Diese Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer
-    die uneingeschränkte Nutzung des ebooks für eigene Zwecke
-    den Verkauf des ebooks an Endkunden
-    die Vergabe von R4E-Lizenzen an Dritte
-    Die Vergabe von R4R-Lizenzen an Dritte

Wie Sie feststellen können, ist eine Master-Reseller-Lizenz die weitest gehende. Aber wie Sie auch bemerken können, kann bei dieser Art der Lizenzvergabe schon nach kurzer Zeit der Überblick über die erteilten Lizenzen verloren gehen und niemand kann dann mehr sicher nachweisen, ob seine Lizenz tatsächlich vom Urheber abzuleiten ist. Wie gefährlich das werden kann, können Sie weiter unter nachlesen.

Master-Reseller-Lizenzen eignen sich nur für einen ganz bestimmten Zweck, nämlich ein Produkt so schnell wie möglich so weit wie möglich zu verbreiten. Sie sind also ein richtig gute Marketing-Instrumente. Haben Sie ein ebook geschrieben, mit dem Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen vermarkten oder andere Werbung betreiben möchten, vergeben Sie in kurzer Zeit so viele Master-Reseller-Lizenzen wie möglich zu einem möglichst geringen Preis und Sie treten eine Lawine los.


Mögliche Einschränkungen und Auflagen

Meist enthalten die Lizenzen der verschiedenen Lizenzgeber sehr individuelle Regelungen und Einschränkungen, so dass der Inhalt eines Lizenzvertrages sehr unterschiedlich sein kann.

Alle diese Lizenzen können zeitlich begrenzt oder auch unbegrenzt ausgestellt werden.

Auch können mehrere Produkte zu sogenannten „Bundles“ zusammengestellt werden und auch schon einmal mehrere hundert Produkte enthalten. Dann erhält der Lizenznehmer natürlich nicht für jedes einzelne Produkt eine gesonderte Lizenz sondern ihm wird eine Paket-Lizenz, welche für alle enthaltenen Produkte gilt, ausgestellt.

Eine weitere Möglichkeit der Einschränkung ist oft die Vorgabe eines Mindestverkaufspreises. Dies ist meiner Meinung nach aber sehr sinnvoll, da damit ein Preisdumping der Verkäufer untereinander verhindert wird. Diese Mindestverkaufspreise können dann im Laufe der Zeit vom Lizenzgeber gesenkt werden oder auch ganz entfallen.

Von einigen Leuten wird diese „Preisknebelung“ kritisiert aber sie übersehen dabei oft, das die Festlegung eines Mindestverkaufspreises auch das Produkt selbst schützt. Wenn ein ebook schon nach wenigen Tagen für einen Euro bei ebay auftaucht, landet es schon bald in der „Ramsch“-Ecke und verliert in den Augen der Käufer und so auch für den seriösen Verkäufer jeden Wert.

Wir als Verlag haben mit der Festlegung eines Mindestverkaufspreises sehr gute Erfahrungen gemacht. Die Rückmeldungen der Verkäufer waren durchweg positiv, so dass wir mittlerweile für alle unsere Produkte Mindestverkaufspreise festlegen.

Eine andere Einschränkung kann z.B. sein, das der Urheber bestimmt das sein Produkt nicht bei ebay verkauft werden darf. Dies ist rechtlich einwandfrei, da der Urheber das Recht hat zu entscheiden, wie und wo sein Werk verbreitet werden darf (Verbreitungsrecht §17 UrhG).

Es ist also immer sehr ratsam, schon vor dem Kauf die Lizenzunterlagen einzusehen und zu prüfen, ob sie den eigenen Interessen entsprechen. Bei Abweichungen empfiehlt es sich mit dem Lizenzgeber Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise kann man mit ihm ja eine individuelle Regelung treffen.

Grundsätzlich sollten alle Reseller-Lizenzen mindestens die bereits oben unter dem Punkt „Nutzungs- und Lizenzverträge“ aufgeführten Punkte enthalten, um spätere Unstimmigkeiten über die Auslegung der Lizenzvereinbarung möglichst von vornherein zu vermeiden.

Wer darf Reseller-Lizenzen ausstellen?

Wie am Anfang bereits erklärt, ist zu erst einmal der Urheber allein im Besitz sämtlicher Nutzungsrechte. Er kann diese aber in seinem Sinne an Dritte vergeben.

Hat ein Lizenznehmer mindestens eine R4R-Lizenz vom Urheber erworben, hat auch er das Recht R4E-Lizenzen an Dritte auszustellen. Diese Dritten dürfen dann aber keine selbst keine weiteren Lizenzen an Vierte vergeben.

Anders ist es, wenn ein Lizenznehmer eine Master-Reseller-Lizenz vom Urheber erworben hat., denn dann hat er das Recht selbst R4R-Lizenzen zu vergeben. Diese Lizenz berechtigt dann die Erwerber ihrerseits R4E-Lizenzen zu vergeben.

Vorsicht bei Billig-Lizenzen!

Gerade bei ebay findet man mittlerweile sehr viele Anbieter von Lizenzen, meist sogar Master-Reseller-Lizenzen, die diese wiederum von anderen Anbietern erworben haben und auch diese von noch anderen u.s.w.

Das birgt eine sehr große Gefahr in sich, denn wenn diese Weitergabekette an irgendeiner Stelle unterbrochen ist, also auch nur einer von denen keine gültige Lizenz besitzt, haben alle anderen nach ihm auch kein wirksames Nutzungsrecht erworben, sind also nicht im Besitz einer gültigen Lizenz und verstoßen somit möglicherweise gegen das Urheberrecht.

Im Streitfall ist immer der Lizenznehmer in der Beweispflicht und muss dem Urheber nachweisen, das er ein Nutzungsrecht an dem Produkt, also eine gültige Lizenz, besitzt.

Auch wenn der Einzelne glaubt seine Lizenz legal erworben zu haben und damit im Besitz einer gültigen Lizenz zu sein, kann der Urheber im Falle eines Verstoßes gegen das Urheberrecht auch gegenüber ihm Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen (siehe oben).

Nicht wissen schützt vor Strafe nicht!

Der gutgläubige Käufer kann dann nur versuchen, denjenigen haftbar zu machen, der ihm die Lizenz ausgestellt hat.  Und der wieder denjenigen, ... . Viel Erfolg dabei!

Das Ganze wird dann dazu führen, das ein jeder gutgläubige Lizenznehmer auf seinen Kosten sitzen bleibt, den in der Regel ist der eine Schuldige nicht auszumachen oder falls man ihn ermitteln kann, ist bei ihm nichts zu holen.

Man sollte dies nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn es kann dabei ganz schnell um große Summen gehen, denn der Lizenznehmer haftet ja nicht nur für den Schaden den er selbst verursacht hat, sondern möglicherweise auch für den Schaden, der durch die Lizenznehmer entstanden ist, welchen er selbst eine Lizenz erteilt hat, usw. Von den Anwaltskosten ganz zu schweigen.

Uns sind bereits mehrere Fälle bekannt geworden, in denen schon eine einzige illegal ausgestellte Reseller-Lizenz eine wahre Abmahnwelle ausgelöst hat, denn jeder zu Recht Abgemahnte hat die Pflicht dem erfolgreichen Abmahner alle nötigen Daten seiner Lizenznehmer zur Verfügung zu stellen, um damit dazu beizutragen weiteren Schaden von diesem abzuwenden.

Wenn dann der zu erst Abgemahnte nicht schnell und ehrlich reagiert und seine Lizenznehmer warnt, rollt die Welle weiter.

Viele Lizenzgeber tun aber gerade dies nicht, weil Sie meinen sich so vor etwaigen Schadensersatzforderungen ihrer Lizenznehmer drücken zu können, streiten im Ernstfall jede Verantwortung ab oder haben, beliebte Variante, überhaupt kein Geld und sind eh schon lange insolvent.

Die Folge: SIE bleiben auf dem Schaden sitzen!

Deshalb mein dringender Rat !

Kaufen Sie keine Reseller-  und schon gar keine Master-Reseller-Lizenzen, wenn Ihnen der Verkäufer nicht eindeutig und plausibel nachweisen kann, das seine Lizenz tatsächlich auf eine Lizenz des Urhebers zurückzuführen ist.

Versuchen Sie immer die Lizenz möglichst vom Urheber selbst oder einem der direkten Lizenznehmer zu erwerben. Auch wenn diese Reseller-Lizenzen auf den ersten Blick teurer sein mögen, es erspart Ihnen oft sehr viel Ärger und im schlimmsten Falle eine Menge Geld.

Und ganz ehrlich, wenn Master-Reseller-Lizenzen für ein ebook bei ebay schon für einen Euro angeboten werden, sind sie, mal abgesehen davon das sie oft nicht einmal diesen einen Euro wert sind, gefährlich, denn die Gefahr das diese Lizenzen illegal erteilt werden, ist immens.

Was ist das Besondere bei den Lizenzen des CDM-Verlages?

Wir als Verlag, sehen uns täglich mit dieser Problematik konfrontiert und waren schon mehrmals gezwungen gegen solche illegalen Anbieter vorzugehen.

Deshalb bieten wir für unsere Produkte keine Master-Reseller-Lizenzen an sondern vergeben ausschließlich einfache Reseller-Lizenzen. So haben wir jederzeit einen genauen Überblick über alle unsere Lizenznehmer.

Deshalb ist es uns, zum Schutz unserer ehrlichen Lizenznehmer, bisher immer schnell und wirksam gelungen illegale Verkäufe zu unterbinden und die Verkäufer zur Verantwortung zu ziehen.

Außerdem legen wir für jedes Produkt einen für alle Verkäufer verbindlichen Mindestverkaufspreis fest. Dies garantiert unseren Käufern langfristig den Wert unserer Produkte.

Das Produkt, also das ebook, kann über einen längeren Zeitraum zu guten Preisen verkauft werden und so machen die Lizenzen ihren höheren Erwerbspreis auf die Dauer mehr als wett.

Wir kontrollieren selbstverständlich auch regelmäßig die Einhaltung der Mindestpreise. Bei Verstößen werden wir schnell tätig. Sollte ein Lizenznehmer mehrmals gegen unsere Lizenzbestimmungen verstoßen kann es auch sein, das wir diesem die Lizenz fristlos und ohne Erstattung irgendwelcher Entschädigungen entziehen.

Allerdings kann ich erfreulicherweise auch sagen, das solche Verstöße äußert selten vorkommen, denn wie ich aus dem Kontakt mit unseren Lizenznehmern weiß, sind sie von der Notwendigkeit unserer Regelungen und Einschränkungen überzeugt, denn sie sehen im täglichen Geschäft, das diese einen großen Nutzen für jeden einzelnen und somit für alle haben.

Andererseits sind wir als Verlag und Lizenzgeber auch immer bereit auf Anregungen und Vorschläge unserer Kunden einzugehen und haben schon öfter Mindestpreise vorübergehend, z.B. für Feiertagsaktionen oder auch generell gesenkt oder ganz ausgesetzt, natürlich dann immer mit Zustimmung aller Lizenznehmer.

Auch verkaufen wir unsere Lizenzen nicht „fürn Appel und `n Ei“. Das wir dadurch weniger Lizenzen verkaufen, liegt dabei durchaus in unserem Interesse und natürlich auch im Interesse unserer Lizenznehmer, denn so verbreiten diese sich nicht wie Pilze im Internet.

Ich hoffe diese allgemeinen Aussagen haben Ihnen das komplexe Thema des Urheber- und Lizenzrechtes ein wenig näher gebracht. Bitte beachten Sie aber das diese Aussagen keine rechtliche Beratung darstellen oder ersetzen können. Wenn Sie Rechtsauskunft oder -hilfe benötigen wenden Sie sich unbedingt immer an einen auf Internet- und Urheberrecht versierten Rechtsanwalt!

Wenn Sie weitere Fragen haben können Sie sich jederzeit an unser Team wenden.

E-Mail: info@cdm-verlag.de


Mit freundlichen Grüßen
Marko Christiansen
Inhaber CDM-Verlag

Copyright 2008 CDM-Verlag

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